Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Ammerland e. V.

Gehweg - Radverkehr frei

Die meisten ehemaligen gemeinsamen Fuß- und Radwege im Ammerland wurden in Fußwege umgewidmet. Das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" bedeutet, dass Radfahrer auf dem Gehweg fahren dürfen - aber nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit.

In der Praxis bedeutet das, dass als "Fußweg - Radverkehr frei" ausgeschilderte Wege von Radfahrer*innen, die schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren, nicht mehr benutzt werden dürfen.

Das hat verschiedene Konsequenzen: Wer schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt, muss auf der Fahrbahn fahren. Dabei ist möglichst ein Seitenabstand zum Fahrbahnrand von 80-100 cm einzuhalten. Befinden sich auf einem vorhandenen rechten Parkstreifen Fahrzeuge, dann bitte mit einem Seitenabstand von ca. 120 cm vorbei fahren. Ansonsten droht Gefahr, wenn sich Autotüren plötzlich öffenen. PKW müssen beim Überholen von Radfahrer*innen mindestens 1,5 Meter Abstand halten.

Wer sich über die StVO hinwegsetzt und mit mehr als Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fährt, gefährdet Fußgänger*innen und haftet daher bei Unfällen. Da die Vorgabe "Schrittgeschwindigkeit" auf den Fußwegen mit Freigabe für den Radverkehr grundsätzlich immer gilt - völlig unabhängig davon, ob Fußgänger*innen in der Nähe sind, oder nicht - ist bei einer Verkehrskontrolle auch ein Bußgeld fällig.

Viele Radfahrer*innen empfinden es als unangenehm, auf der Straße zu fahren, oder haben Angst vor Unfällen. Unfallstatistiken und Studien zeigen aber, dass innerhalb von Ortschafetn das Unfallsrisiko für Radfahrer*innen beim Fahren auf der Fahrbahn geringer ist als beim Fahren auf einer Nebenanlage. Auf Fuß- und Radwegen passieren innerorts weitaus mehr Unfälle - und zwar an den Einmündungen, an denen Autofahrer*innen die Nebenanlagen oft nur schwer einsehen können. Auf der Fahrbahn werden Radfahrende von Autofahrer*innen besser wahrgenommen und sind daher sicherer unterwegs.

StVO,  § 41 Zeichen 239 Gehweg, Satz 2
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehweges für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. […] Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf [immer und an allen Stellen] nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

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