Überholen mit Abstand
Wenn Radfahrer*innen auf der Straße fahren, halten Autofahrer*innen oft nicht ausreichend Abstand beim Überholen. Auf dem Foto sieht man, wie man es richtig macht. Inzwischen ist ein gesetzlicher Mindestabstand von 1,5 Metern vorgeschrieben.
Außerorts müssen Autos sogar 2 Meter Abstand halten, wenn sie Radfahrer*innen überholen. Dabei gilt der Abstand von Spiegel-Außenkante bis zur Lenkerspitze, und nicht etwa zur Spur des Fahrrads. Kann dieser Mindest-Abstand nicht eingehalten werden, darf nicht überholt werden.
Diese gesetzliche Regelung führt in Kombination mit der Beschilderung "Gehweg - Rad frei" immer wieder zu Konflikten. Auf dem Bild verhält sich der Autofahrer korrekt, die 1,5 Meter Überholabstand sind augenscheinlich eingehalten. Ebenso korrekt im Sinne der StVO verhält sich der Radfahrer: Wenn er schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren möchte, muss er die Fahrbahn benutzen. Auf Gehwegen mit dem Zusatzschild "Rad frei" dürfen Radfahrer*innen zwar auch fahren, dort gilt allerdings in diesem Fall Schrittgeschwindigkeit (immer und an jeder Stelle), Fußgänger*innen haben Vorrang und dürfen nur mit ausreichend Abstand überholt werden.
StVO, § 5 Abs. 4, Sätze 2 und 3
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.